Wohnen
Als berechtigte Nutzer der Seniorenwohnbungalows gilt folgende Reihenfolge:
a) Paare, wenn davon bei beabsichtigtem Nutzungsbeginn eine Person das 70. Lebensjahr vollendet hat oder über mindestens den Pflegegrad 2 verfügt, und diese ihren Wohnsitz im Gebiet der Gemeinde Großpösna haben oder dieser Wohnsitz in den letzten 10 Jahren vor beabsichtigtem Nutzungsbeginn bei einer Person des Paares bestand,
b) Personen, die bei beabsichtigtem Nutzungsbeginn das 70. Lebensjahr vollendet haben oder mindestens über den Pflegegrad 2 verfügen, und die ihren Wohnsitz im Gebiet der Gemeinde Großpösna haben oder bei denen dieser Wohnsitz in den letzten 10 Jähren vor beabsichtigtem Nutzungsbeginn bestand,
c) Paare, wenn davon bei beabsichtigtem Nutzungsbeginn eine Person das 70. Lebensjahr vollendet hat oder mindestens über den Pflegegrad 2 verfügt, und diese ihren Wohnsitz im Gebiet der Gemeinden Naunhof, Parthenstein, Borsdorf, Brandis und Belgershain haben,
d) Personen, die bei beabsichtigtem Nutzungsbeginn das 70. Lebensjahr vollendet haben oder mindestens über den Pflegegrad 2 verfügen, und die ihren Wohnsitz im Gebiet der Gemeinden Naunhof, Parthenstein, Borsdorf, Brandis und Belgershain haben,
e) Paare, wenn davon bei beabsichtigtem Nutzungsbeginn eine Person das 70. Lebensjahr vollendet hat oder mindestens über den Pflegegrad 2 verfügt, aber nur dann, sofern die Gemeinde oder der von ihr beauftragte Dritte dem jeweiligen Eigentümer der vorstehend belasteten Flurstücke keine berechtigte Personen nach § 10 (2) Buchst, a) bis d) zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens eines Leerstandes der Seniorenwohnbungalows benannt hat,
f) Personen, die bei beabsichtigtem Nutzungsbeginn das 70. Lebensjahr vollendet haben oder über mindestens den Pflegegrad 2 verfügen, aber nur dann, sofern die Gemeinde oder der von ihr beauftragte Dritte dem jeweiligen Betreiber der vorstehend belasteten Flurstücke keine berechtigte Personen nach § 10 (2) Buchst, a) bis e) zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens eines Leerstandes der Seniorenwohnbungalows benannt hat sowie
g) Personen, die das 65. Lebensjahr bei beabsichtigtem Nutzungsbeginn vollendet haben oder über den Pflegegrad 1 oder über einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % verfügen, aber nur dann, sofern die Gemeinde oder der von ihr beauftragte Dritte dem jeweiligen Betreiber der vorstehend belasteten Flurstücke keine berechtigte Personen nach § 10 (2) Buchst, a) bis f) zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens eines Leerstandes der Seniorenwohnbungalows benannt hat.