Station 11 - Tun und Lassen am Gewässer
„Das darf man doch nicht!“ – „Doch, das muss sogar getan werden!“ Solche Diskussionen entstehen oft entlang von Bächen und Gräben, denn oft ist unklar, wer ist wofür zuständig? Die Antwort liefert das Wasserrecht: Die Gemeinde sorgt für Pflege und Entwicklung des Gewässers im Konsenz zwischen Naturschutz und Abfluss. Und die Anlieger? Auch sie haben Rechte und Pflichten, etwa bei der Mitwirkung und Duldung von Maßnahmen. Wo Wege, Stege oder Bänke ans Wasser führen, ist zudem Verkehrssicherheit gefragt – das schützt Mensch und Natur. Es ist also immer ein sorgfältiges Abwägen erforderlich: Was ist notwendig? Was schadet eher? Und was muss im Sinne aller geschehen?
Nur gemeinsam gelingt der richtige Umgang mit dem Gewässer.
Am Gewässer wird gern diskutiert: „Das muss weg!“ – „Das darf man nicht!“ – „Warum passiert hier nichts?“ Die Vorstellungen darüber, was zu tun ist – oder besser unterlassen werden sollte –, gehen oft auseinander. Dabei ist die Sache rechtlich eindeutig geregelt und im Wasserhaushaltsgesetz und den Landesvorschriften niedergeschrieben.
1. Gewässerunterhaltung – sparsam und gezielt
Für die meisten kleineren Gewässer (Gewässer 2. Ordnung) sind die Gemeinden zuständig. Für den Pösgraben wurde diese Aufgabe an den Zweckverband Parthenaue übertragen. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung bringen sie die ökologische Entwicklung und den sicheren Wasserabfluss in Einklang. Pflegemaßnahmen erfolgen nur bei tatsächlichem Bedarf zur Sicherung des Wasserabflusses. In der freien Landschaft wird möglichst wenig eingegriffen. Die natürliche Entwicklung wird gefördert und unnötige Eingriffe werden vermieden.


2. Ufergehölze – gesetzlich geschützter Lebensraum
Standortgerechte Ufergehölze sind wichtige Partner der Gewässer: Sie stehen unter Schutz und dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt oder geschnitten werden. Eingriffe sind nur erlaubt, wenn der Abfluss beeinträchtigt ist – dann ist die Gemeinde zuständig. Eigenmächtige Rückschnitte durch Anlieger sind verboten und oft nicht dienlich: Sie können zu Krankheiten, Fehlentwicklungen und Instabilität der Baumkrone, vermehrtem Krautwuchs nach Kahlschlägen und höheren Pflegekosten führen.
3. Natürliche Gewässerdynamik
Bäche verändern sich durch natürliche Prozesse. Kolke, Uferabbrüche oder Umverlagerungen sind gewünscht, weil sie die Strukturvielfalt erhöhen. In der freien Landschaft besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Gewässerzustand. Nur in Ortslagen müssen Schäden durch Eigendynamik verhindert werden. Totholz im Bachbett ist meist förderlich und darf liegen bleiben, es sei denn, es gefährdet die Abflussleistung des Gewässers in kritischen Bereichen, z.B. an Brücken oder in bebauten Gebieten.
4. Gewässerrandstreifen – Pufferzone mit Regeln
Grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben ist die Einhaltung eines Gewässerrandstreifens. Der Gewässerrandstreifen dient dem Schutz des Gewässers und beträgt in der freien Landschaft 10 m ab der Böschungsoberkante, innerorts 5 m. Das heißt, für alles Tun und Lassen in diesem Bereich gibt es Vorgaben. So sind bauliche Anlagen, die Lagerung von Materialien sowie intensiver Gartenbau nicht erlaubt. Auch die landwirtschaftliche Nutzung ist eingeschränkt: Grünland darf nicht umgebrochen werden und das Ausbringen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist verboten, damit diese Stoffe nur mit Abstand zum Gewässer eingesetzt werden. Für Pflegemaßnahmen muss der Gewässerunterhalter Zugang zum Gewässer haben. Grundstückseigentümer und Anlieger sind verpflichtet, diesen Zugang über den Gewässerrandstreifen zu ermöglichen. Mindestens 14 Tage vor einer Maßnahmendurchführung sind sie über das geplante Betreten und Benutzen zu informieren.
5. Wasserentnahme und Einleitung
Wasser darf nur in kleinen Mengen (z. B. mit der Gießkanne) entnommen werden. Der Einsatz von Pumpen ist genehmigungspflichtig. Stauungen sind unzulässig, weil diese die Wanderung von Fischen und Kleintieren behindern. Regenwasser von angrenzenden Flächen darf eingeleitet werde. Einleitungen von Abwasser hingegen benötigen stets eine behördliche Genehmigung.
6. Baden und Spielen – erlaubt, aber mit Vorsicht
Das Baden in natürlichen Gewässern ist grundsätzlich erlaubt, erfolgt aber auf eigene Gefahr. Die Wasserqualität entspricht oft nicht den Badestellenstandards. Auch beim Spielen gilt: keine Abfälle, keine Zerstörung der Uferstrukturen, keine Störung von Tieren. Nach Starkregen drohen hohe Strömungen oder Uferabbrüche. Im Winter sollte das Betreten von Eisflächen unterlassen werden.
7. Und nicht nur das: Wer Anlagen wie Wege, Stege oder Sitzbänke am Gewässer anlegt, übernimmt automatisch Verantwortung für deren Zustand. Wo Wege zum Gewässer führen, gelten besondere Pflichten zur Verkehrssicherheit. Es geht darum, Schäden zu vermeiden – etwa durch herabfallende Äste, unterspülte Wegränder oder ungesicherte Gefahrenstellen. Dazu zählen auch regelmäßige Kontrollen und die klare Absperrung gefährlicher Bereiche.


Was oft übersehen wird: Auch die Anlieger sind gefragt. Sie müssen dulden, dass das Gewässer betreten wird, wenn es für die Kontrolle oder Pflege nötig ist – etwa zur Beseitigung von Aufwuchs oder zur Gefahrenabwehr. Das passiert nicht willkürlich, sondern mit vorheriger Absprache. Denn: Nur gemeinsam lässt sich das tun, was nötig ist – und vermeiden, was dem Gewässer langfristig schadet.
Teilbereiche des Gewässerabschnitts sind hier sehr eingeengt und für Pflegemaßnahmen kaum zugänglich. Die Sicherstellung des ungehinderten Abflusses und der Erhalt des Ufer- und Sohlverbaus werden dadurch erschwert.
„Entwickeln“
In diesem, wie auch in den weiteren Abschnitten innerorts, ist es notwendig, dass das Gewässer für die notwendigen regelmäßigen Pflegearbeiten zugänglich ist und die im Wassergesetz formulierten Regeln (siehe Abbildung) von den Anliegern berücksichtigt werden. Nur so kann Gewässerunterhaltung und Hochwasserschutz zum Nutzen aller umgesetzt werden.

